Nicht nur einzelne Forschende, sondern auch die ?ffentlichen ½ð±´ÆåÅÆn k?nnen sich auf die Freiheit der Wissenschaft aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Das ist nicht selbstverst?ndlich, schlie?lich werden diese vom Staat gegr¨¹ndet und finanziert. Doch wurde die Berechtigung der ½ð±´ÆåÅÆn im Grundsatz schon in der Weimarer Zeit anerkannt und fr¨¹h vom Bundesverfassungsgericht best?tigt. In Deutschland wird damit eine alte Geschichte fortgeschrieben, in der ½ð±´ÆåÅÆn immer wieder in Konflikt mit der politischen Gewalt kamen und auf ihren Status als eigene K?rperschaft pochten.
Hochschulautonomie als Voraussetzung
Der heute geltende Schutz der Wissenschaftsfreiheit garantiert zun?chst, dass die ½ð±´ÆåÅÆn alle Fragen von Forschung und Lehre eigenst?ndig entscheiden k?nnen. Damit ist namentlich eine organisatorische Selbstst?ndigkeit verbunden, die auch als Hochschulautonomie bezeichnet wird. Der Gesetzgeber kann zwar Universit?ten gr¨¹nden und ihre Form in Grundz¨¹gen ausgestalten, es muss aber dabei bleiben, dass die Universit?t von Wissenschaftler*innen f¨¹r Wissenschaftler*innen organisiert und verwaltet wird.
Das wirft nat¨¹rlich die Frage auf, wer sich innerhalb der ½ð±´ÆåÅÆ auf die Wissenschaftsfreiheit berufen kann: Pr?sidien, Professor*innen, PostDocs, Doktorierende oder Studierende? Grunds?tzlich muss die Berechtigung bei denen liegen, die Wissenschaft betreiben. Das sind aber, anders als es fr¨¹her auch vom Bundesverfassungsgericht angenommen wurde, nicht nur die Professor*innen, sondern all diejenigen, die forschen, und auch die Institutionen, die die Forschenden vertreten und f¨¹r sie handeln.
Selbstverwaltung und Mitbestimmung
Aus der Hochschulautonomie folgt damit intern auch ein Recht auf Selbstverwaltung. Forschende haben das Recht (und die Pflicht) dar¨¹ber zu entscheiden, wer in der Universit?t ein Amt bekommt. Doch besteht die ½ð±´ÆåÅÆ nicht nur aus Forschenden, sondern h?ngt auch von vielen anderen Mitarbeitenden, den Besch?ftigten in der Verwaltung, ab. Auch sie haben Mitbestimmungsrechte ¨C und zugleich muss der Grundsatz beachtet werden, dass ¨¹ber wissenschaftliche Fragen wie Forschungsinhalte oder Berufungen von Forschenden entschieden wird.
Die Verwaltung ist wichtig, aber sie dient der Wissenschaft. Das macht die gelebte Wissenschaftsfreiheit zu einer komplizierten Praxis, in der sich selten grundrechtliche Freiheit und Staat direkt gegen¨¹berstehen, viel ?fter dagegen verschiedene Wissenschaftsfreiheiten, die gegeneinander abgewogen und miteinander ausgehandelt werden m¨¹ssen.
Politische Einflussnahme statt direkter Zensur
Die grundgesetzliche Wissenschaftsfreiheit der ½ð±´ÆåÅÆn ist in Deutschland ¨C bis auf weiteres ¨C nicht dadurch gef?hrdet, dass der Staat Forschungsfragen vorschreibt und mit Sanktionen droht. ?fter wurde sie dadurch infrage gestellt, dass er seine Vorstellung einer richtigen, sei es demokratischen, sei es politischen Organisation durchsetzen wollte, etwa indem er Nichtforschende wie Wirtschaftsvertreter in Hochschulgremien setzten wollte. In solchen F?llen hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber nicht selten daran erinnert, dass ½ð±´ÆåÅÆn keine Unternehmen und auch keine Verwaltungen sind.
?berhaupt ist die Wissenschaftsfreiheit ein oft bem¨¹htes Grundrecht. Es gibt vergleichsweise viele Entscheidungen zum Hochschulrecht von Verfassungs- und Verwaltungsgerichten. Die Wissenschaftsfreiheit ist auch rechtswissenschaftlich besser aufgearbeitet als viele andere Grundrechte. Das dokumentiert das Selbstbewusstsein der ½ð±´ÆåÅÆn gegen¨¹ber dem politischen Prozess.
Selbstbewusste ½ð±´ÆåÅÆn und das Recht
Eine allgemeine politische Neutralit?tspflicht der ½ð±´ÆåÅÆn gibt es nicht. Neutralit?t ist heute oft ein Argument, um dissentierende Institutionen aus der ?ffentlichen Auseinandersetzung zu nehmen. Doch kennt das Hochschulrecht zwei Sonderregeln: Zum einen haben die Studierendenvertretungen kein ?allgemein-politisches¡° Mandat. Sie d¨¹rfen sich nicht zu allen m?glichen politischen Fragen in ihrer Vertretung ?u?ern, sondern nur zu Angelegenheiten der ½ð±´ÆåÅÆ. Das wird vom Gesetzgeber damit gerechtfertigt, dass alle Studierenden Mitglied der Vertretungen sein m¨¹ssen. Zwingend erscheint es nicht. Zweitens kennt das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG eine Ausnahme von der Lehrfreiheit (nicht von der Forschungsfreiheit) mit Blick auf die Verfassungstreue. Professor*innen d¨¹rfen nicht im Namen der Wissenschaft gegen den demokratischen Rechtsstaat hetzen.
Nicht gegen alle Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit hilft ein Grundrecht. Insbesondere garantiert Art. 5 Abs. 3 GG keine feste Finanzierung der ½ð±´ÆåÅÆn, es sch¨¹tzt sie auch nicht unbedingt vor einer Schlie?ung. Durch die Drohung mit Mittelk¨¹rzungen hat der politische Prozess ein informelles Instrument in der Hand, das auch dazu genutzt werden k?nnte, unliebsame Forschung zu verhindern. In den USA ist dies zu beobachten, aber auch in Deutschland zeigten sich Ans?tze in diese Richtung, etwa in den umstrittenen ?u?erungen der letzten Bundesforschungsministerin. Die ½ð±´ÆåÅÆn sollten sich, soweit m?glich, gegen solche Anmutungen auf ihr Grundrecht berufen und gerichtlich zur Wehr setzen, aber das wird, wenn es hart auf hart kommt, nicht reichen. Dann ist politisches Handeln und Solidarit?t des ganzen Wissenschaftssystems gefragt.
Christoph M?llers ist Professor f¨¹r ?ffentliches Recht, insb. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universit?t zu Berlin und Principal Investigator im Exzellenzcluster SCRIPTS
