?Insbesondere für einführende Werke, die Studierende mit Wissenschaft
vertraut machen sollen, gelten die h?chsten methodischen wie
inhaltlichen Standards. Ich stelle nach Abschluss eines internen
universit?ren Prüfverfahrens fest, dass die ?Juristische Methodenlehre“
von Hans-Peter Schwintowski (Hans-Peter Schwintowski, Juristische
Methodenlehre (UTB Basics, Frankfurt/Main 2005)) diese Standards in
einer Weise verletzt, die eine ?ffentliche Erkl?rung der Universit?t
notwendig macht.
Da die Zitierkonventionen schlechterdings grundlegende Vorraussetzung
guter wissenschaftlicher Arbeit sind (so auch die einschl?gige Ordnung,
§ 6 (2)), liegt wissenschaftliches Fehlverhalten vor, wenn w?rtliche
Zitate nicht ausgewiesen sind. Ein solcher Umgang mit den Methoden
einer Disziplin und dem geistigen Eigentum anderer ist an einer
Universit?t schlechterdings nicht akzeptabel.“
Auszug aus der Satzung über Grunds?tze der Humboldt-Universit?t zu
Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis:
§ 6 (2)
Ver?ffentlichungen sollen, wenn sie als Bericht über neue
wissenschaftliche Ergebnisse intendiert sind, die Ergebnisse
vollst?ndig und nachvollziehbar beschreiben, eigene und fremde
Vorarbeitenvollst?ndig und korrekt nachweisen (Zitate), bereits früher
ver?ffentlichte Ergebnisse nur in klar ausgewiesener Form und nur
insoweit wiederholen, wie es für das Verst?ndnis des Zusammenhangs
notwendig ist.