Das Konzil der Humboldt-Universit?t zu Berlin hat am 22. November 2005 auf Grund von § 3 Abs. 1 und 2 Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 [GVBl. S. 82], zuletzt ge?ndert durch Art. II Besoldungsreform-Umsetzungsgesetz vom 02.12.2004 [GVBl. S. 484] (BerlHG), folgende Verfassung beschlossen.
Soweit die Verfassung von den §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 67, 69 bis 75 sowie 83 bis 121 BerlHG abweicht, ist diese Abweichung durch § 7 a.i.V.m. § 137 a gedeckt.
Dem Antrag der Humboldt-Universit?t zu Berlin auf Inkraftsetzung der Verfassung hat nach Stellungnahme des Akademischen Senats vom 22. November 2005 und Zustimmung des Kuratoriums im Sinne des § 64 BerlHG vom 11. Mai 2006 die für 金贝棋牌n zust?ndige Senatsverwaltung nach § 90 Abs. 1 BerlHG am 1. Juni 2006 zugestimmt.
Das Konzil der Humboldt-Universit?t zu Berlin hat am 15. Februar 2011 auf Grund von § 3 Abs. 1 und 2 Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 [GVBl. S. 82], zuletzt ge?ndert durch das Zw?lfte ?nderungsgesetz vom 12. Juli 2007 (BerlHG), eine ?nderung des §13 Abs. 4 der Verfassung der Humboldt-Universit?t zu Berlin beschlossen. Dem Antrag der Humboldt-Universit?t zu Berlin auf Inkraftsetzung der Verfassungs?nderung hat nach Stellungnahme des Akademischen Senats vom 15. Februar 2011 die für 金贝棋牌n zust?ndige Senatsverwaltung nach § 90 Abs. 1 BerlHG am 18. April 2011 zugestimmt.
Mit Beschluss des Konzils der Humboldt-Universit?t zu Berlin vom 26. Juni 2012 und Beschluss über punktuelle ?nderungen der Verfassungsnovelle vom 11. Juni 2013 wurden auf der Grundlage des Gesetzes über die 金贝棋牌n im Land Berlin (BerlHG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378], nach Stellungnahme des Akademischen Senats am 26. Juni 2012 und 09. Juli 2013 ?nderungen der Verfassung beschlossen. Das Kuratorium hat den Abweichungen dieser Satzung von den Bestimmungen des BerlHG auf der Grundlage von §§ 7a i.V.m. 126 Abs. 2 BerlHG am 06. September 2013 zugestimmt. Dem Antrag der Humboldt-Universit?t zu Berlin auf Inkraftsetzung der ?nderungen der Verfassung hat die für 金贝棋牌n zust?ndige Senatsverwaltung nach § 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG am 14. Oktober 2013 stattgegeben.
Pr?ambel
Die Humboldt-Universit?t zu Berlin verdankt ihre Entstehung einem Reformimpuls, durch den es 1810 gelang, die überlieferte Idee der Universit?t mit einer neuzeitlichen Organisation der Wissenschaft zu verbinden. Diesem Impuls wei? sich die Universit?t auch zweihundert Jahre nach ihrer Gründung verpflichtet. Die in ihrer wechselvollen Geschichte gemachten Erfahrungen geben ihr allen Grund, die damals leitenden Ideen der Freiheit, der auf Wahrheit gerichteten Erkenntnis, der an Gerechtigkeit orientierten politischen Wirksamkeit und der Eigenst?ndigkeit aller am wissenschaftlichen Leben beteiligten Individuen für unver?ndert gültig anzusehen. ?Bildung durch Wissenschaft“ lautet daher ihr Programm. Mit Blick darauf hat auch die mit Humboldts Gründung verbundene Idee der Autonomie der Universit?t nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Unter ihrem Anspruch bekennt sich die Humboldt-Universit?t zu Berlin zur Einheit von Forschung und Lehre, zur Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden, zum Programm des forschenden Lernens sowie zur institutionellen Verantwortung der akademischen Selbstverwaltung. Die weltweite Wirksamkeit ihrer Gründungsideen verpflichtet die Universit?t überdies zu besonderen Leistungen im Rahmen der internationalen Kooperation in Forschung, Lehre und Studium.
Abschnitt A: Grunds?tze und Ziele der Humboldt-Universit?t zu Berlin
(1) Die Humboldt-Universit?t zu Berlin ist eine ?ffentlich-rechtliche K?rperschaft zur Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche T?tigkeiten. Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag tr?gt sie mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der menschlichen Lebens- und Umweltbedingungen bei. In diesem Sinne setzt sie sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den Voraussetzungen und m?glichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere für die Erhaltung des Friedens, der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine diskriminierungsfreie, nachhaltige Entwicklung aller Menschen auseinander.
(2) Im Sinne von Absatz 1 f?rdert die Universit?t in Forschung, Lehre und Studium, bei der Arbeit und bei Bewerbungen insbesondere:
- die Freiheit des Studiums, insbesondere durch die Gew?hrleistung von Wahlfreiheit und den Freiraum für ein forschungsorientiertes und selbstbestimmtes Lernen,
- die Freiheit akademischer Lehre und Forschung,
- die Beseitigung bestehender Nachteile von Frauen mit dem Ziel einer Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter,
- den Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt, vor Mobbing sowie Stalking,
- die Inklusion aller Mitglieder der Universit?t unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie die Schaffung von Barrierefreiheit und Nachteilsausgleich,
- die ?berwindung struktureller Benachteiligungen aufgrund der sozialen Lage, der sozialen oder ethnischen Herkunft sowie aufgrund rassistischer Zuschreibungen,
- die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie, insbesondere durch die Berücksichtigung der spezifischen Belange und Bedürfnisse der Universit?tsmitglieder mit Kindern oder pflegebedürftigen Angeh?rigen,
- die Weiterbildung des Universit?tspersonals, der Lehrenden und Studierenden sowie die allgemeine Erwachsenenbildung,
- die Mobilit?t der Studierenden und anderer Mitglieder der Universit?t, – den europ?ischen und internationalen Austausch und die Zusammenarbeit in Forschung, 金贝棋牌,
- die Nutzbarkeit von Forschungsergebnissen für Menschen, die auf deren Nutzung angewiesen sind, sowie für die nicht-kommerzielle Verwendung,
- die Gebührenfreiheit des Studiums (§ 2 Abs. 9 BerlHG).
(3) Niemand darf in der Humboldt-Universit?t zu Berlin oder beim Zugang zu ihren Leistungen wegen des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung, wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, aufgrund der sozialen Lage oder Herkunft, aus politischen, religi?sen, weltanschaulichen, rassistischen oder anderen Gründen, die den genannten gleichstehen, diskriminiert werden.
(1) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Universit?t, die Erhebung von Gebühren sowie die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Sie werden von der Universit?t zusammen mit den akademischen Angelegenheiten in einer Einheitsverwaltung erfüllt.
(2) Das Land besitzt die Fachaufsicht; vor Einzelweisungen ist dem Kuratorium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit fachaufsichtlich nichts anderes festgelegt wird, kann das Kuratorium in übertragenen staatlichen Angelegenheiten gegenüber anderen Organen verbindliche Weisungen erteilen.
(3) Das Land besitzt die Rechtsaufsicht. Sie wird durch die für 金贝棋牌n zust?ndige Senatsverwaltung unabh?ngig von den Aufsichtsbefugnissen der Pr?sidentin oder des Pr?sidenten nach § 56 BerlHG ausgeübt.
(4) Die Charité – Universit?tsmedizin Berlin ist eine gemeinsame Gliedk?rperschaft der Humboldt-Universit?t zu Berlin und der Freien Universit?t Berlin. Das N?here regelt die Landesgesetzgebung.
Abschnitt B: Kuratorium
(1) Das Kuratorium der Humboldt-Universit?t zu Berlin ist ein Organ der Universit?t; es handelt zugleich im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 BerlHG für das Land Berlin. Die Mitglieder tragen den Titel Kuratorin oder Kurator der Humboldt-Universit?t zu Berlin.
(2) Das Kuratorium besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern. Von Amts wegen geh?ren ihm das für 金贝棋牌n zust?ndige Mitglied des Senats und die Pr?sidentin oder der Pr?sident der Universit?t an. Die weiteren Mitglieder werden vom Akademischen Senat gew?hlt. Die Wahlvorschl?ge bedürfen der Zustimmung des für die 金贝棋牌n zust?ndigen Mitglieds des Senats. Neugew?hlte Mitglieder des Kuratoriums werden von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt. Die Vizepr?sidentinnen und Vizepr?sidenten der Universit?t nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rederecht teil.
(3) Das Vorschlagsrecht besitzen – für je ein Mitglied des Kuratoriums die Studierenden, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung im Konzil, – für zwei Mitglieder die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Konzil, – für ein Mitglied die Berliner Gewerkschaften, – für ein Mitglied die Berliner Wirtschaft, vertreten durch die Berliner Arbeitgeberverb?nde.
(4) Die Vorschlagsberechtigten sollen darauf achten, dass die vorgeschlagenen Personen dem besonderen Anspruch der Humboldt-Universit?t zu Berlin in Lehre, Forschung und Dienstleistung gerecht werden und einen Sinn für die Belange des Umweltschutzes haben. Beide Geschlechter müssen mit mindestens zwei Personen im Kuratorium vertreten sein. Die Vorschlagsberechtigten sichern gemeinsam, dass diese Regelung nicht stets zu Lasten ein und derselben Vorschlagsberechtigten geht. Au?er den Mitgliedern von Amts wegen dürfen die Mitglieder des Kuratoriums weder hauptberuflich an der Humboldt-Universit?t zu Berlin t?tig sein noch der Landesregierung, der Landesverwaltung oder dem Abgeordnetenhaus angeh?ren.
(5) Die Amtszeit der gew?hlten Mitglieder des Kuratoriums betr?gt vier Jahre, die eines studentischen Mitglieds zwei Jahre. Das Vorschlagsrecht nach Abs. 3 steht im Falle eines Ausscheidens denjenigen Berechtigten zu, auf deren Vorschlag der Akademische Senat das ausscheidende Mitglied gew?hlt hat. Einmalige Wiederwahl ist m?glich. Findet eine Wahl nicht rechtzeitig statt, so verl?ngert sich das Mandat des betreffenden Mitgliedes bis zur Neuwahl. Scheiden die gew?hlten Mitglieder gleichzeitig aus, ist zwei Jahre nach der Neuwahl durch das Los zu bestimmen, welche drei Mitglieder ihr Amt verlieren.
(6) Für ihre ehrenamtliche T?tigkeit im Kuratorium erhalten die gew?hlten Mitglieder eine Aufwandsentsch?digung, deren H?he der Akademische Senat auf Vorschlag der Pr?sidentin oder des Pr?sidenten beschlie?t.
(7) Das für die 金贝棋牌n zust?ndige Mitglied des Senats kann sich im Verhinderungsfall durch seine Staatssekret?rin oder seinen Staatssekret?r, die Pr?sidentin oder der Pr?sident durch eine Vizepr?sidentin oder einen Vizepr?sidenten vertreten lassen.
(8) Das Kuratorium w?hlt aus dem Kreis der gew?hlten Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Wiederwahl ist zul?ssig. Im Falle einer vorzeitigen Vakanz des Vorsitzes erfolgt die Wahl für den Rest der Amtszeit.
(9) Das Kuratorium beschlie?t, falls nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit; es kann sich eine Gesch?ftsordnung geben. Das Kuratorium kann ?ffentlich tagen, die in § 51 Abs. 3 BerlHG genannten Amts- und Mandatstr?gerinnen und -tr?ger und weitere Angeh?rige der Universit?t sowie ausw?rtige Personen anh?ren und muss die Tagesordnung und Beschlüsse ver?ffentlichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums berichtet regelm??ig, mindestens aber einmal im Jahr im Konzil.
(10) Die Frauenbeauftragte sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrats nehmen mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Der Gesamtpersonalrat kann sein Rede- und Antragsrecht auf die jeweilige ?rtliche Personalvertretung übertragen. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Berliner Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen und Gruppen hat bei Entscheidungen über den Haushalt Rede- und Antragsrecht. Das Kuratorium kann beschlie?en, Vertragsangelegenheiten der Mitglieder des Pr?sidiums unter Teilnahme nur der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums zu behandeln. § 59 BerlHG bleibt unberührt.
(11) Die Gesch?fte des Kuratoriums werden von der Universit?t geführt.
(1) Das Kuratorium ber?t die Universit?t hinsichtlich ihrer strategischen Entwicklung und ist zust?ndig für
- die Feststellung des Haushaltsplans,
- den Erlass des Strukturplans,
- die Einrichtung, Ver?nderung und Aufhebung von Fakult?ten und Zentralinstituten,
- die Einrichtung, Ver?nderung oder Verl?ngerung von Integrativen Forschungsinstituten gem?? § 25 Abs. 3,
- die Einrichtung und Aufhebung von Zentraleinrichtungen,
- den Erlass der Rahmengebührensatzung gem. § 2 Abs. 7a BerlHG,
- die Zustimmung zu Abweichungen von den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes gem. § 7a BerlHG,
- Entscheidungen gem?? § 88 a BerlHG,
- Entscheidungen gem?? § 4 Absatz 11 BerlHG,
- die Entscheidung über die Freigabe von Stellen für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder die Frauenbeauftragte dem Beschluss des Akademischen Senats gem?? § 5 Abs. 1 lit. b Nr. 7 innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Protokollentwurfs widerspricht,
- die Einrichtung und Aufhebung von Studieng?ngen, wenn ein Mitglied des Kuratoriums den Beschlüssen des Akademischen Senats gem?? § 5 Abs. 1 lit. b Ziffer 8 innerhalb von zwei Wochen widerspricht,
- den Vorschlag für die Besetzung des Amtes der Pr?sidentin oder des Pr?sidenten sowie der Vizepr?sidentinnen oder Vizepr?sidenten der Humboldt-Universit?t zu Berlin nach Vorbereitung gem?? § 13 Absatz 2 Satz 1; das Kuratorium kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Feststellung der Frauenbeauftragten nach § 13 Absatz 2 Satz 5 ersetzen,
- die Beratung des Rechenschaftsberichts des Pr?sidiums nach Er?rterung im Konzil und 14. die Beratung der mittelfristigen Bau- und Investitionsplanung.
(2) Im ?brigen ist das Kuratorium für Entscheidungen grunds?tzlicher Art in den der Universit?t zugewiesenen staatlichen Angelegenheiten zust?ndig. Die Zust?ndigkeit des Konzils für die Zuordnung neuer Kompetenzen bleibt unberührt.
(3) In den F?llen des Absatz 1 Nummern 1 – 6, 10 – 11 und 14 hat der Akademische Senat ein Vorschlagsrecht. Das Kuratorium kann Vorlagen mit Wünschen zur Korrektur oder Hinweisen an den Akademischen Senat zurückgeben. Hat der AS die Vorlage einstimmig beschlossen oder die Wünsche und Hinweise des Kuratoriums einstimmig zurückgewiesen, kann das Kuratorium davon nicht abweichen.
Abschnitt C: Akademischer Senat und Konzil
(1) Dem Akademischen Senat geh?ren 25 Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar: 1. dreizehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, 2. vier akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, 3. vier Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 4 BerlHG (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung), 4. vier Studierende.
(2) Mit Rede- und Antragsrecht k?nnen an den Sitzungen teilnehmen, - die Mitglieder des Pr?sidiums, - die Dekaninnen und Dekane, - die Vorsitzenden der Kommissionen des Akademischen Senats, - die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums, - die Direktorinnen und Direktoren der Zentralinstitute, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des ReferentInnenrats, - die Frauenbeauftragte, - die Beauftragte oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats, - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schwerbehindertenvertretung.
(3) Vorbehaltlich einer anderen Regelung durch die Gesch?ftsordnung werden die Sitzungen des Akademischen Senats durch die Pr?sidentin oder den Pr?sidenten geleitet.
(1) Der Akademische Senat ist zust?ndig für:
a. Vorschl?ge:
- zum Erlass des Strukturplans,
- für die Einrichtung, Ver?nderung und Aufhebung von Fakult?ten und Zentralinstituten,
- für die Einrichtung und Aufhebung von Zentraleinrichtungen sowie für die Einrichtung oder Verl?ngerung der Integrativen Forschungsinstitute gem?? § 25 Abs. 3,
- zur Gründung, Ausstattung und Aufl?sung von Unternehmen gem?? § 4 Absatz 11 BerlHG oder zur Beteiligung an solchen, 5. zum Erlass von Rahmengebührensatzungen.
b. Beschlüsse:
1. über den Haushaltsentwurf der Universit?t (Billigung),
2. über den Hochschulvertragsentwurf mit dem Land Berlin,
3. über die unmittelbaren Untergliederungen der Fakult?ten,
3a. über die Einrichtung, Ver?nderung oder Verl?ngerung Interdisziplin?rer Zentren gem?? § 25 Abs. 2,
4. über den Erlass von Satzungen (mit Ausnahme der Rahmengebührensatzung), soweit nicht die Fakult?ten oder Zentralinstitute zust?ndig sind,
5. zur Festsetzung von Zulassungszahlen,
6. über Grunds?tze für Lehre, Studium und Prüfungen sowie über fachübergreifende Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen,
7. über die Freigabe und Zweckbestimmung von Stellen für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren; bei Abweichung vom Strukturplan ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich,
8. über die Einrichtung und Aufhebung von Studieng?ngen,
9. über die Frauenf?rderrichtlinie gem. § 59 Abs. 4 BerlHG und die Satzung zur Verwirklichung der Chancengleichheit gem. § 5a BerlHG,
10. über die Einrichtung, Ausstattung, Entwicklung und Zuordnung von Sonderforschungsbereichen und Einrichtungen vergleichbarer Bedeutung, soweit nicht anders geregelt,
10a. über die Einrichtung und Zuordnung von Graduiertenkollegs und Graduiertenschulen,
11. über die Bestellung der Sprecherinnen und Sprecher der weiteren Wissenschaftlichen Einrichtungen gem. § 25 und Zustimmung zu deren Satzungen (§ 25 Abs. 4),
12. über Grundsatzfragen der Forschung und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
13. über die Verleihung einer Honorarprofessur, des Titels einer au?erplanm??igen Professorin oder eines au?erplanm??igen Professors, des Titels einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators und die Zustimmung zur Verleihung der Ehrendoktorwürde durch eine Fakult?t.
c. Stellungnahmen:
- zur mittelfristigen Bau- und Investitionsplanung der Universit?t für die Beratung im Kuratorium,
- zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fakult?ten,
- zu Berufungslisten der Fakult?ten,
- zu Angelegenheiten von grunds?tzlicher Bedeutung, die die 金贝棋牌 als Ganzes betreffen.
(2) In F?llen, in denen das Pr?sidium von seiner Zust?ndigkeit nach § 12 Absatz 1 und § 12a Abs?tze 3 und 4 Gebrauch macht, hat der Akademische Senat einen Anspruch auf zeitnahe Information.
(3) Der Akademische Senat gibt sich eine Gesch?ftsordnung.
(1) Dem Akademischen Senat geh?ren 25 Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar: 1. dreizehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, 2. vier akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, 3. vier Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 4 BerlHG (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung), 4. vier Studierende.
(2) Mit Rede- und Antragsrecht k?nnen an den Sitzungen teilnehmen, - die Mitglieder des Pr?sidiums, - die Dekaninnen und Dekane, - die Vorsitzenden der Kommissionen des Akademischen Senats, - die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums, - die Direktorinnen und Direktoren der Zentralinstitute, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des ReferentInnenrats, - die Frauenbeauftragte, - die Beauftragte oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung, - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats, - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schwerbehindertenvertretung.
(3) Vorbehaltlich einer anderen Regelung durch die Gesch?ftsordnung werden die Sitzungen des Akademischen Senats durch die Pr?sidentin oder den Pr?sidenten geleitet.
(1) Dem Konzil geh?ren 61 Mitglieder an, und zwar die Mitglieder des Akademischen Senats und zus?tzlich
- achtzehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
- sechs akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
- sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung,
- sechs Studierende.
(2) Die Mitglieder des Konzils und die Mitglieder des Akademischen Senats werden in einem Wahlgang durch personalisierte Verh?ltniswahl gew?hlt. Nach der im Ergebnis der Wahl entstandenen Reihenfolge der Liste werden zun?chst die Senatssitze und dann die übrigen Sitze des Konzils besetzt. Bei einem Verzicht auf den Senatssitz zugunsten eines Konzilssitzes rückt die bzw. der n?chste, nicht für den Senat berücksichtigte Kandidatin oder Kandidat in den Senatssitz ein.
(3) Für das Wahlverfahren ist sicherzustellen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschl?gen nach Absatz 2 diesen jeweils mindestens ein Viertel Bewerberinnen bzw. mindestens ein Viertel Bewerber angeh?ren. Dies gilt nicht, wenn der Wahlvorschlag nicht mehr als drei Personen umfasst. N?heres regelt die Wahlordnung (§ 8 Nr. 1).
Das Konzil hat folgende Aufgaben:
- es beschlie?t über die Verfassung und die Wahlordnung,
- es entscheidet darüber, welches Gremium der Universit?t neue vom Staat übertragene Kompetenzen erh?lt,
- es entscheidet über die Zahl der Vizepr?sidentinnen oder Vizepr?sidenten und w?hlt auf Vorschlag des Kuratoriums die Mitglieder des Pr?sidiums,
- es er?rtert den j?hrlichen Rechenschaftsberichts des Pr?sidiums,
- es er?rtert die Berichte des Kuratoriums und
- gibt auf Ersuchen des Akademischen Senats oder des Kuratoriums Stellungnahmen ab.
Das Konzil w?hlt:
- aus seiner Mitte einen Vorstand, dem jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedsgruppen gem?? § 45 Abs. 1 BerlHG angeh?ren.
- die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Vorschlag des Konzilsvorstands.
Abschnitt D: Universit?tsleitung
(1) Das Pr?sidium besteht aus der Pr?sidentin oder dem Pr?sidenten und drei oder vier Vizepr?sidentinnen oder Vizepr?sidenten. Die Regelungen über die Haushaltsangelegenheiten und über den Aufgabenbereich 金贝棋牌 müssen in der Ausschreibung und im Wahlverfahren berücksichtigt werden. Die Pr?sidentin oder der Pr?sident hat den Vorsitz im Pr?sidium und Richtlinienkompetenz gegenüber den anderen Pr?sidiumsmitgliedern.
(2) Die Pr?sidentin oder der Pr?sident verteilt im Benehmen mit den Vizepr?sidentinnen oder Vizepr?sidenten die Gesch?fte. Die Stellvertretung regelt das Pr?sidium. Die für Haushaltsangelegenheiten zust?ndige Vizepr?sidentin oder der zust?ndige Vizepr?sident ist zugleich die oder der Beauftragte für den Haushalt gem?? § 9 LHO.
(3) Die Vizepr?sidentinnen oder Vizepr?sidenten sind innerhalb der Richtlinien in ihrem Gesch?ftsbereich eigenverantwortlich und stehen den zu ihrem Bereich geh?renden Zentralen Einrichtungen und Verwaltungsabteilungen der Universit?t vor. Im ?brigen entscheidet das Pr?sidium.
(1) Die Pr?sidentin oder der Pr?sident vertritt die Universit?t, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Pr?sidentin oder der Pr?sident ist für den geordneten Universit?tsbetrieb verantwortlich, trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen und ist Inhaber des Hausrechts in der Universit?t.
(3) Die Pr?sidentin oder der Pr?sident ist unbeschadet von § 3 Abs. 4 Dienstbeh?rde, oberste Dienstbeh?rde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle. Sie oder er kann die Befugnisse übertragen.
(4) Die Pr?sidentin oder der Pr?sident ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Ma?nahmen der Organe oder sonstiger Stellen der 金贝棋牌 mit Ausnahme des Kuratoriums mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In F?llen rechtswidriger Unterlassung erteilt sie oder er die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Ma?nahmen selbst.
(1) Das Pr?sidium entscheidet in Angelegenheiten der Universit?t, für die ein anderes Organ nicht zust?ndig ist. Es ist verpflichtet den Akademischen Senat darüber zeitnah zu informieren.
(2) Das Pr?sidium kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zust?ndigen Organe oder sonstigen zust?ndigen Stellen der Universit?t die unaufschiebbaren Ma?nahmen und Anordnungen treffen. Es hat ihnen unverzüglich darüber zu berichten. Ihre Befugnis, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Sie k?nnen diese Ma?nahme ab?ndern oder aufheben, soweit Rechte Dritter nicht verletzt werden.
(3) Das Pr?sidium kann die Wahrnehmung einzelner Befugnisse auf das Dekanat der Medizinischen Fakult?t Charité oder den Klinikumsvorstand übertragen. Bei der Behandlung von Angelegenheiten der Medizinischen Fakult?t wird die Dekanin oder der Dekan und von Angelegenheiten des Klinikums die oder der Vorsitzende des Klinikumsvorstandes herangezogen.
(4) Die Mitglieder des Pr?sidiums haben Rede-, Informations- und Antragsrecht bei den Sitzungen aller Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Sie sind zur Information über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Gesch?ftsbereich, insbesondere über die Verwendung zentraler Mittel oder im Hinblick auf Entscheidungszust?ndigkeiten des jeweiligen Gremiums, verpflichtet.
(5) Das Pr?sidium erstattet dem Kuratorium und dem Konzil j?hrlich in schriftlicher Form Rechenschaft. Es berichtet regelm??ig über den Stand der Umsetzung des Hochschulvertrages gem. § 2a BerlHG und Art. II Haushaltsstrukturgesetz 1997 im Akademischen Senat.
(1) Satzungen der Humboldt-Universit?t zu Berlin bedürfen der Best?tigung durch das Pr?sidium. Die nach Landesrecht erforderliche Best?tigung durch die zust?ndige Senatsverwaltung bleibt davon unberührt.
(2) Kommt es in der Beschlussfassung zu einer Abweichung von der Beschlussvorlage und wird das Protokoll der ?nderung nicht nach der Beschlussfassung vorgelesen, entscheidet das Pr?sidium, au?er in F?llen von Eilbedürftigkeit, über die Best?tigung erst nachdem die Protokollierung der Beschlussfassung über die Satzung im zust?ndigen Gremium von diesem best?tigt worden ist.
(3) Die Best?tigung kann auch teilweise oder mit Auflagen erteilt oder befristet werden.
(4) Sieht das Pr?sidium gewichtige Gründe eine ordnungsgem?? beschlossene Satzung nicht ohne Einschr?nkungen zu best?tigen, so ist eine erneute Befassung des zust?ndigen Gremiums erforderlich.
(5) Das zust?ndige Gremium kann in F?llen von Absatz 4 ein Rechtsgutachten verlangen.
(6) Best?tigte Satzungen und sonstige Rechtsvorschriften im Sinne von § 90 BerlHG werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universit?t zu Berlin bekannt gemacht.
(1) Die Mitglieder des Pr?sidiums werden auf Vorschlag des Kuratoriums vom Konzil mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf fünf Jahre gew?hlt. Wiederwahl ist zul?ssig. Werden Mitglieder der Humboldt-Universit?t gew?hlt, k?nnen sie nach zweieinhalb Jahren erkl?ren, dass sie nach drei Jahren aus dem Amt ausscheiden werden.
(2) Zur Vorbereitung des Wahlvorschlags wird eine Findungskommission gebildet, der je vier vom Kuratorium und von den Mitgliedergruppen im Konzil zu bestimmende Mitglieder angeh?ren. Sie w?hlen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Für die Wahl der Vizepr?sidentinnen oder Vizepr?sidenten ist die Pr?sidentin oder der Pr?sident bzw. die designierte Pr?sidentin oder der designierte Pr?sident Mitglied der Findungskommission. Die Frauenbeauftragte und die stellvertretenden Kommissionsmitglieder aus dem Konzil haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Findungskommission muss für jedes Amt mindestens ein Drittel Kandidatinnen benennen, es sei denn die Frauenbeauftragte stellt fest, dass geeignete Kandidatinnen nicht zur Verfügung stehen.
(3) Steht nur eine Person zur Wahl und erreicht sie im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Stehen mehrere Personen zur Wahl, sind bis zu drei Wahlg?nge m?glich. Ab dem zweiten Wahlgang kann nur noch zwischen den beiden Bestplatzierten gew?hlt werden.
(3a) Die Wahl des Mitglieds des Pr?sidiums, zu dessen Aufgabenbereich 金贝棋牌 geh?ren sollen, ist unter Beachtung des Verfahrens nach Satz 2 ungültig, wenn auf dieses Mitglied nicht wenigstens eine studentische Stimme entf?llt. Stehen für dieses Amt mehr als eine Person zur Wahl und erreicht eine dieser Personen im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit, ohne dass eine studentische Stimme auf sie entf?llt, findet ein letzter Wahlgang nur über diese Person statt.
(4) Werden hauptberufliche Professorinnen oder Professoren anderer Universit?ten gew?hlt, so sind sie auf ihren Antrag zu Professorinnen oder Professoren der Universit?t in der entsprechenden Fakult?t zu ernennen. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen kann auch eine Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgen. Professorinnen oder Professoren sowie andere Personen der Humboldt-Universit?t zu Berlin werden nach ihrer Wahl gem?? den geltenden Vorschriften von ihren bisherigen ?mtern beurlaubt. Die Mitglieder des Pr?sidiums erhalten im Rahmen des besoldungsrechtlich Zul?ssigen einen ?ffentlich-rechtlichen Sondervertrag.
(5) Die Verhandlungen nach Abs. 4 führt in Absprache mit dem Kuratorium dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.
(6) Die Pr?sidentin oder der Pr?sident werden vom Senat von Berlin, die Vizepr?sidentinnen oder Vizepr?sidenten vom zust?ndigen Senatsmitglied bestellt. Sie verpflichten sich bei der Amtsübernahme in ihrer Amtsführung die Interessen der Universit?t zu wahren. (7) Mitglieder des Pr?sidiums k?nnen vom Konzil mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder abgew?hlt werden.
Abschnitt E: Fakult?ten, Institute und weitere Wissenschaftliche Einrichtungen
(1) Die Humboldt-Universit?t zu Berlin gliedert sich in Fakult?ten und weitere Wissenschaftliche Einrichtungen. Die Fakult?ten sind die organisatorischen Grundeinheiten und sollen verwandte Fachgebiete in überschaubarer Gr??e zusammenfassen. Sie k?nnen sich in wissenschaftliche Institute gliedern.
(2) Die Fakult?ten tragen im Rahmen ihrer Zust?ndigkeit dafür Sorge, dass die Aufgaben in Lehre und Studium, Forschung sowie der F?rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erfüllt werden.
(3) Fakult?ten werden auf Vorschlag des Akademischen Senats durch das Kuratorium eingerichtet, ver?ndert oder aufgehoben.
(4) Organe der Fakult?t sind der Fakult?tsrat, das Dekanat, die Studiendekanin oder der Studiendekan und Kommissionen, soweit ihnen Entscheidungsbefugnisse übertragen sind.
(5) Gliedern sich Fakult?ten in Institute, sind deren Organe der Institutsrat, die Direktorin oder der Direktor, ggf. das Direktorium.
(1) Im Einzelfall oder für Gruppen von Angelegenheiten, mit Ausnahme von Ordnungen und Satzungen, k?nnen Entscheidungskompetenzen übertragen werden:
- durch den Fakult?tsrat auf das Dekanat,
- durch den Fakult?tsrat auf die R?te der Institute nach § 24,
- durch das Dekanat auf die Direktorin oder den Direktor der Institute nach § 24, ggf. das Direktorium,
- durch die R?te der Institute nach § 24 auf die Direktorin oder den Direktor, ggf. das Direktorium.
(2) Die ?bertragung gem?? Nr. 1 und 4 kann nicht gegen die Stimmen aller Mitglieder einer Gruppe gem?? § 45 Abs. 1 BerlHG erfolgen. Wurden Zust?ndigkeiten übertragen, ist das Gremium über entsprechende Einzelentscheidungen zeitnah zu unterrichten.
(3) Die ?bertragung kann widerrufen werden. In den F?llen von Nr. 1 und 4 muss sie widerrufen werden, wenn alle Mitglieder einer Gruppe gem?? § 45 Abs. 1 BerlHG dies verlangen.
(1) Dem Fakult?tsrat geh?ren dreizehn Mitglieder an, und zwar
- sieben Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren,
- zwei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
- zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung,
- zwei Studierende.
(2) Dem Rat einer Fakult?t mit gr??erer F?chervielfalt k?nnen auf Beschluss des Fakult?tsrats mit Zustimmung des Akademischen Senats 19 Mitglieder angeh?ren, und zwar
- zehn Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren,
- drei akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
- drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung,
- drei Studierende.
(3) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fakult?tsrats teilzunehmen:
- die Mitglieder des Pr?sidiums oder von diesen Beauftragte,
- die Mitglieder des Dekanats,
- die Leitung der Institute nach § 24,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der zust?ndigen Organe der Studierendenschaft sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das jeweils betroffene Fach zust?ndigen Organs der Studierendenschaft,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung,
- die Frauenbeauftragte der Fakult?t im Rahmen ihrer Rechte gem?? § 59 BerlHG.
(4) Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die nicht dem Fakult?tsrat angeh?ren, sind bei der Beratung aller wesentlichen Angelegenheiten ihres Fachgebiets zu h?ren.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 47 Abs. 3 BerlHG haben bei Entscheidungen des Fakult?tsrats über Berufungsvorschl?ge, Feststellung über die Bew?hrung von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Habilitationen sowie über Habilitations- und Promotionsordnungen alle der Fakult?t angeh?renden hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach rechtzeitiger Anmeldung, sp?testens zwei Tage vor der Sitzung, die M?glichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakult?tsrat. § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG gilt entsprechend.
(1) Der Fakult?tsrat ist zust?ndig für
- die Wahl und die Abwahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane,
- die Einberufung einer Fakult?tsversammlung aller Mitglieder der Einrichtung einmal im Jahr, wenn die Fakult?t nicht in Institute nach § 24 gegliedert ist,
- den Erlass von Satzungen der Fakult?t,
- die Beschlussfassung über die unmittelbaren Untergliederungen der Fakult?t,
- den Struktur- und Entwicklungsplan der Fakult?t,
- den Beschluss über den dezentralen Globalhaushalt der Fakult?t entsprechend § 27, die Zuordnung von bei der Fakult?t verbleibenden Stellen und die Verwendung von Mitteln für nichtplanm??ige Dienstkr?fte sowie von Sachmitteln, soweit diese nicht den Instituten nach § 24 zugewiesen sind,
- den Beschluss über grunds?tzliche Angelegenheiten von Lehre, Studium und Forschung an der Fakult?t, insbesondere die Koordinierung von Lehre und Forschung,
- den Beschluss über das Lehrangebot,
- den Beschluss über den Lehrbericht der Fakult?t und über die Berichte zur Evaluation der Lehre sowie der Studien- und Prüfungsordnungen,
- den Beschluss von Berufungsvorschl?gen,
- den Beschluss über Gastprofessuren sowie über Gastdozenturen,
- die Entscheidungen über Habilitationen,
- die Entscheidung über die Bew?hrung von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren,
- den Beschluss über den Frauenf?rderplan und das Gleichstellungskonzept der Fakult?t, soweit nicht die Institute mit Zustimmung des Fakult?tsrats entsprechende Beschlüsse gefasst haben,
- den Beschluss über die Inanspruchnahme von s?chlichen und personellen Mitteln der Fakult?t für weitere Wissenschaftliche Einrichtungen gem. § 25,
- den Beschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Pr?sidium soweit sie die Kompetenzen des Fakult?tsrats berühren,
- die Vorschl?ge für Ehrungen durch die Fakult?t und
- die Er?rterung aller die Fakult?t als Ganzes betreffenden Fragen.
(2) Die Mitglieder des Fakult?tsrates haben in allen Kommissionen der Fakult?t Rede- und Antragsrecht.
(3) Der Fakult?tsrat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden.
(4) Der Fakult?tsrat kann sich eine Gesch?ftsordnung geben.
(5) Die Zust?ndigkeit des Fakult?tsrats in Personalangelegenheiten richtet sich nach § 26.
(1) Die Fakult?t wird durch ein Dekanat geleitet. Diesem geh?ren mindestens an
- die Dekanin oder der Dekan,
- zwei Prodekaninnen oder Prodekane,
- die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter mit beratender Stimme. Durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefassten Beschluss des Fakult?tsrats kann nur eine Prodekanin oder ein Prodekan vorgesehen werden, wenn der Akademische Senat dem mit zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. Mindestens ein Mitglied des Dekanats sollte eine Frau sein.
(2) Der Fakult?tsrat w?hlt die Dekanin oder den Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane für die Dauer der Amtszeit; sie k?nnen vom Fakult?tsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder abgew?hlt werden. Die Dekanin oder der Dekan und mindestens eine Prodekanin oder ein Prodekan müssen der Gruppe der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fakult?t angeh?ren; im Fall von Abs. 1 Satz 3 gilt dies nicht für die Prodekanin oder den Prodekan. Die Wahl der Prodekanin oder des Prodekans im Sinne von Absatz 4 ist ungültig, wenn auf ihn oder sie nicht wenigstens eine studentische Stimme entf?llt.
(3) Das Dekanat arbeitet nach dem Kollegialprinzip. Es kann die Erledigung von Aufgaben an Mitglieder des Dekanats übertragen.
(4) Eine Prodekanin oder ein Prodekan, die oder der nicht zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender eines Prüfungsausschusses sein darf, ist zust?ndig für alle Angelegenheiten der Lehre und des Studiums innerhalb der Fakult?t (”Studiendekanin” oder ”Studiendekan”). Mit Zustimmung des Fakult?tsrats kann die Studiendekanin oder der Studiendekan Kompetenzen auf das für 金贝棋牌 zust?ndige Direktoriumsmitglied eines Instituts nach § 24 übertragen.
(5) Die Frauenbeauftragte der Fakult?t ist gem?? § 59 BerlHG an den Beratungen des Dekanats zu beteiligen.
(1) Soweit nicht ein anderes Organ zust?ndig ist, werden die Entscheidungen der Fakult?t im Dekanat getroffen.
(2) Zu den Aufgaben des Dekanats geh?ren insbesondere:
- Ma?nahmen zur geordneten Durchführung der Lehre und der Prüfungen,
- der Vorschlag für den Haushaltsplan, für die Zuordnung der von den bei der Fakult?t verbleibenden Stellen und für die Verwendung von Mitteln für nichtplanm??ige Dienstkr?fte sowie von Sachmitteln,
- Erledigung der laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten der Fakult?t, vorbehaltlich der Zust?ndigkeit der Dienstbeh?rde und Personalstelle. Im ?brigen richtet sich die Zust?ndigkeit in Personalangelegenheiten nach § 26.
(3) Das Dekanat kann in eilbedürftigen Angelegenheiten anstelle des Fakult?tsrats die unaufschiebbaren Ma?nahmen und Anordnungen treffen. Diese Eilentscheidungen bedürfen zum n?chstm?glichen Zeitpunkt der Best?tigung durch den Fakult?tsrat. Die Befugnis des Fakult?tsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Er kann die Eilentscheidung ab?ndern oder aufheben, soweit Rechte Dritter davon nicht berührt sind.
(4) Die Mitglieder des Dekanats haben Rede- und Antragsrecht bei den Sitzungen aller Gremien der akademischen Selbstverwaltung in der Fakult?t. Sie sind zur Information über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Gesch?ftsbereich oder im Hinblick auf Entscheidungszust?ndigkeiten des jeweiligen Gremiums verpflichtet
Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakult?t nach innen und au?en, führt den Vorsitz im Fakult?tsrat, hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder der Fakult?t ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgem?? erfüllen, und ist berechtigt, Personal Weisungen zu erteilen, soweit dieses nicht Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder Einrichtungen der Fakult?t zugewiesen ist. Die Dekanin oder der Dekan berichtet dem Fakult?tsrat regelm??ig über die Gesch?fte der Fakult?t.
(1) Zu den Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans geh?ren insbesondere:
- der Vorschlag für das Lehrangebot und die Verteilung der Lehrauftragsmittel für den Fakult?tsrat sowie die Sicherstellung des Lehrangebots und die Sorge für den geordneten Studienbetrieb gem?? den Studienordnungen,
- die Organisation der Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen,
- die Verantwortung für die Lehrevaluation,
- die Erstellung des Lehrberichts der Fakult?t,
- die Organisation der Orientierungsphase für Studienanf?ngerinnen und Studienanf?nger in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachschaften,
- die kontinuierliche Studienreform.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist von Amts wegen Mitglied in der Kommission für Lehre und Studium der Fakult?t. Die Referentinnen und Referenten für 金贝棋牌, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für 金贝棋牌 sowie die für die Studienfachberatung eingesetzten studentischen Hilfskr?fte unterstehen fachlich der Studiendekanin oder dem Studiendekan.
(3) Die Arbeit von Studiendekaninnen oder Studiendekanen der Fakult?ten ist besonders zu entsch?digen.
(4) Die Arbeit von Studiendekaninnen und Studiendekanen aus der Gruppe der Studierenden wird vergütet und bei der Berechnung der Regelstudienzeit berücksichtigt. Die H?he der Vergütung richtet sich nach dem Aufgabenumfang und der Gr??e der Fakult?t. Das N?here ist in einer Ordnung zu regeln.
(1) Der Fakult?tsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Er entscheidet zugleich über ihre Zusammensetzung, die Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung. Der Fakult?tsrat setzt Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis für Prüfungen und Promotionen ein; N?heres regeln die Prüfungs- und Promotionsordnungen.
(2) Die Mitglieder von Kommissionen werden von den Vertreterinnen oder Vertretern ihrer Mitgliedergruppen im Fakult?tsrat l?ngstens für die Dauer seiner Amtszeit benannt. Die Kommissionen w?hlen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Vorsitzende von Prüfungsausschüssen dürfen nicht zu Vorsitzenden der Kommission für Lehre und Studium gew?hlt werden.
(3) Der Fakult?tsrat setzt eine st?ndige Kommission für Lehre und Studium ein, in der die Studierenden die H?lfte der Sitze und Stimmen haben. Zu ihren Aufgaben geh?ren insbesondere:
- die Beratung der Studiendekanin oder des Studiendekans und des Fakult?tsrates in allen grunds?tzlichen Angelegenheiten des Studiums und der Lehre der Fakult?t,
- der Beschluss über die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen,
- der Beschluss über den Entwurf des Lehrberichts der Fakult?t,
- die Beteiligung an der Erstellung des Gutachtens nach § 36 Abs. 5 Punkt 3 BerlHG unter Einbeziehung einzureichender Unterlagen über die bisherige und ggf. über hochschuldidaktische Aktivit?ten,
- die Lehrevaluation. ?bertr?gt der Fakult?tsrat Aufgaben der Kommission für Lehre und Studium an die Institute nach § 24, werden auf Institutsebene ebenfalls Kommissionen für Lehre und Studium eingerichtet.
(4) Die Kommission für Lehre und Studium hat sicherzustellen, dass alle Studieng?nge und die dazugeh?rigen Studien- und Prüfungsordnungen regelm??ig evaluiert werden. Die erste Evaluation muss nach Ende der Regelstudienzeit des ersten Studierendenjahrgangs erfolgen. Die Kommission legt ihren Evaluationsbericht bzw. eine Stellungnahme zu externen Evalutionsberichten und der daraus folgenden ?nderungsvorschl?ge für die Ordnungen oder für die Studienorganisation einschlie?lich eventueller ?nderungsvorschl?ge für die Ordnungen dem Fakult?tsrat zur Beschlussfassung vor.
(5) Wird eine Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs eingesetzt, haben die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens je ein Drittel der Sitze.
(6) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschl?gen für die Berufung von Professorinnen und Professoren oder von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Mehrheit. Die akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie die Studierenden haben das Recht, die Kommission bis zu einer Stimme unterhalb der Zahl der Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren aufzufüllen, in der Regel zu gleichen Teilen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung wirken beratend mit. Den Berufungskommissionen sollen zur H?lfte Frauen, mindestens müssen ihr zwei Hochschullehrerinnen angeh?ren; § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Kommission bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Werden nach § 28 Abs. 2 vom Fakult?tsrat mindestens zwei externe Mitglieder mit Zustimmung der Pr?sidentin oder des Pr?sidenten bestellt, entf?llt die Notwendigkeit ausw?rtiger Gutachten.
(7) Kommissionen zur Vorbereitung von Habilitationen dürfen neben den Professorinnen und Professoren nur habilitierte Mitglieder stimmberechtigt angeh?ren. Eine beratende Mitwirkung von Studierenden und akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht entsprechend qualifiziert sind, ist zu gew?hrleisten; sie richtet sich nach der jeweiligen Ordnung.
(1) Soweit mehrere Fakult?ten gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben, sollen Gemeinsame Kommissionen eingesetzt werden. Dies gilt auch für Fakult?ten verschiedener 金贝棋牌n.
(2) ?ber die Aufgabenstellung, die Dauer der Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren einer Gemeinsamen Kommission entscheiden die beteiligten Fakult?tsr?te.
(3) Der Akademische Senat kann Fakult?ten auffordern, Gemeinsame Kommissionen zu bilden. Er hat, abweichend von Absatz 2, das Recht, nach Anh?rung der betroffenen Fakult?ten Gemeinsame Kommissionen einzusetzen.
(4) Für die Zusammensetzung Gemeinsamer Kommissionen, die das Recht haben, für die beteiligten Fakult?ten verbindliche Entscheidungen zu treffen, gilt das Verh?ltnis der Sitze und der Stimmen der einzelnen Gruppen gem?? § 16 Abs. 1 bzw. 2. Die Vorschriften des § 16 Abs. 3 finden entsprechend Anwendung. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Fakult?t werden vom Fakult?tsrat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedergruppe gew?hlt. Sie brauchen nicht dem Fakult?tsrat anzugeh?ren. Die Amtszeit von Mitgliedern st?ndiger Gemeinsamer Kommissionen richtet sich grunds?tzlich nach der Amtszeit des sie w?hlenden Fakult?tsrats. Ein nachrückendes oder nachgew?hltes Mitglied tritt in die laufende Amtsperiode seiner Vorg?ngerin oder seines Vorg?ngers ein.
(5) Für Gemeinsame Kommissionen, die für die Entscheidung über Berufungsvorschl?ge, Habilitationen, Habilitations- oder Promotionsordnungen zust?ndig sind, gilt § 22 Abs. 6. Die Vorschriften des § 16 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.
(6) Gemeinsame Kommissionen k?nnen unter Einbeziehung von Zentralinstituten gebildet werden.
(7) Wird einer Gemeinsamen Kommission mit Entscheidungsbefugnis die Zust?ndigkeit für Studieng?nge übertragen, so ist in dem Einsetzungsbeschluss festzulegen, welche Kommission für Lehre und Studium der beteiligten Fakult?ten zust?ndig ist.
(1) Die Institute der Fakult?ten nach § 75 BerlHG werden durch Gesch?ftsführende Direktorinnen oder Gesch?ftsführende Direktoren geleitet. Abweichend von Satz 1 kann der Fakult?tsrat auf Antrag ein kollegial organisiertes Direktorium mit einer Gesch?ftsführenden Direktorin oder einem Gesch?ftsführenden Direktor sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern einrichten. In diesem Falle übernimmt in Instituten ein Direktoriumsmitglied den Aufgabenbereich für 金贝棋牌.
(2) Die Gesch?ftsführende Direktorin oder der Gesch?ftsführende Direktor leitet und verwaltet das Institut im Rahmen der Beschlüsse des Institutsrats. Sie oder er kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Institutsrats die unaufschiebbaren Ma?nahmen und Anordnungen treffen. Die Eilentscheidungen bedürfen zum frühestm?glichen Zeitpunkt der Best?tigung durch den Institutsrat. Die Befugnis des Institutsrates, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Er kann die Eilentscheidung ab?ndern oder aufheben, soweit Rechte Dritter davon nicht berührt sind. Der Gesch?ftsführenden Direktorin oder dem Gesch?ftsführenden Direktor k?nnen weitere Befugnisse gem?? § 15, der stellvertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor für 金贝棋牌 Befugnisse gem?? § 18 Abs. 4 übertragen werden.
(3) Es wird ein Institutsrat gew?hlt, dem vier Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Gruppen gem?? § 45 Abs. 1 BerlHG angeh?ren. Abweichend von Satz 1 kann der Fakult?tsrat auf Antrag für den Institutsrat eine Zusammensetzung im Verh?ltnis 7 : 2 : 2 : 2 festlegen. Geh?ren einem Institut nur drei Professorinnen oder Professoren an, so werden im Institutsrat ihre Stimmen jeweils mit dem Faktor 4/3 gewichtet. Geh?ren einem Institut nur zwei Professorinnen oder Professoren an, so werden im Institutsrat ihre Stimmen jeweils mit dem Faktor 2 gewichtet. Geh?rt einem Institut ausnahmsweise nur eine Professorin oder ein Professor an, so wird im Institutsrat die Stimme mit dem Faktor 4 gewichtet.
(4) Der Institutsrat w?hlt die Gesch?ftsführende Direktorin oder den Gesch?ftsführenden Direktor sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bzw. die Mitglieder des Direktoriums. Die Gesch?ftsführende Direktorin oder der Gesch?ftsführende Direktor sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter müssen der Gruppe der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren des Instituts angeh?ren. Das Direktoriumsmitglied, das für 金贝棋牌 zust?ndig ist, darf nicht gegen die Stimmen aller studentischen Mitglieder im Institutsrat gew?hlt werden. Die Mitglieder des Direktoriums haben im Fakult?tsrat Rede- und Antragsrecht. Mitglieder des Direktoriums k?nnen vom Institutsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder abgew?hlt werden.
(5) Der Institutsrat fasst Beschlüsse über die grunds?tzlichen Angelegenheiten des Instituts. Dazu geh?rt die Verteilung von Stellen, von Mitteln für nichtplanm??ige Dienstkr?fte und von Sachmitteln an Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Dem Institutsrat k?nnen gem?? § 15 zus?tzliche Befugnisse übertragen werden; § 16 Abs. 3 bis 5 und § 17 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Institutsrat beruft mindestens einmal im Jahr eine Institutsversammlung aller Mitglieder der Einrichtung ein.
(6) Der Institutsrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Er entscheidet zugleich über ihre Zusammensetzung, die Aufgabenstellung und die Dauer der Einsetzung. § 22 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Neben Fakult?ten, Instituten, Zentralinstituten und Zentralen Einrichtungen k?nnen als weitere Wissenschaftliche Einrichtungen Interdisziplin?re Zentren und Integrative Forschungsinstitute eingerichtet werden.
(2) Interdisziplin?re Zentren verfolgen interdisziplin?re Projekte in Lehre, Forschung, Nachwuchsf?rderung und wissenschaftlicher Weiterbildung. Die Verantwortung der Fakult?ten oder Gemeinsamen Kommissionen für Lehre und Graduierungen bleibt unberührt. Auf entsprechende Initiativen von Mitgliedern der Universit?t k?nnen solche Zentren durch Antrag von in der Regel zwei Fakult?ten vom Akademischen Senat für einen Zeitraum von drei Jahren eingerichtet werden. Dabei prüft dieser die erforderliche Kompetenz, den interdisziplin?ren Charakter und die Realisierbarkeit des Vorhabens und holt Stellungnahmen weiterer betroffener Fakult?ten ein. Eine Verl?ngerung des Zeitraums um jeweils zwei Jahre kann nach ?berprüfung vom Akademischen Senat beschlossen werden. Auf Antrag des Zentrums beschlie?t der Akademische Senat auch über eine Ver?nderung eines eingerichteten Interdisziplin?ren Zentrums.
(3) Integrative Forschungsinstitute sind Orte der disziplinen- wie institutionenübergreifenden Forschung und Instrumente der Profilbildung der Humboldt-Universit?t zu Berlin. Sie werden auf Antrag des Pr?sidiums in einem forschungsstarken interdisziplin?ren Arbeitsbereich der HumboldtUniversit?t zu Berlin auf der Grundlage eines Vorschlags des Akademischen Senats durch Beschluss des Kuratoriums für einen Zeitraum von fünf Jahren eingerichtet. Es kann eine Fakult?t bestimmt werden, die das Integrative Forschungsinstitut administrativ tr?gt. Nach Evaluation durch das Pr?sidium unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter kann das Kuratorium auf Vorschlag des Akademischen Senats ein Integratives Forschungsinstitut bis zu zweimal verl?ngern.
(4) Die Zugeh?rigkeit zu einer weiteren Wissenschaftlichen Einrichtung l?sst die Mitgliedschaft in den Herkunftseinrichtungen unberührt. Auf Vorschlag der jeweiligen weiteren Wissenschaftlichen Einrichtung bestellt der Akademische Senat eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der Mitglied der Humboldt-Universit?t zu Berlin sein muss. Die Organisation der weiteren Wissenschaftlichen Einrichtung und die Mitgliedschaft werden durch interne Satzung geregelt, die der Zustimmung des Akademischen Senats bedarf. Dabei sind die Rechte der beteiligten Gruppen gem?? § 45 Abs. 1 BerlHG zu wahren.
(1) ?ber die Begründung und Beendigung der Rechtsverh?ltnisse von hauptberuflich und nebenberuflich T?tigen, die einzelnen Professorinnen oder Professoren, Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren zugewiesen sind, sowie über ihre Verwendung entscheidet auf Vorschlag der Professorin oder des Professors 1. in Fakult?ten, die nicht in Institute nach § 24 gegliedert sind, das Dekanat, 2. in Fakult?ten, die in Institute nach § 24 gegliedert sind, der Institutsrat, falls ein Direktorium gebildet wird, das Direktorium.
(2) Sind Personen keiner Professorin oder keinem Professor, keiner Juniorprofessorin oder keinem Juniorprofessor zugeordnet, entscheidet 1. in Fakult?ten, die nicht in Institute nach § 24 gegliedert sind, der Fakult?tsrat, 2. in Fakult?ten, die in Institute gem?? § 24 gegliedert sind, der Institutsrat. Sind Personen keinem Institut zugeordnet, entscheidet der Fakult?tsrat. Die Entscheidungen k?nnen durch Gesch?ftsordnung auf das Dekanat oder das Direktorium übertragen werden.
(3) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 ist die Frauenbeauftragte gem?? § 59 BerlHG zu beteiligen.
(4) ?ber die Vorschl?ge für Gastprofessuren, Gastdozenturen und Lehrauftr?ge entscheidet
- in Fakult?ten, die nicht in Institute nach § 24 gegliedert sind, der Fakult?tsrat,
- in Fakult?ten, die in Institute nach § 24 gegliedert sind, der Institutsrat. Auf Beschluss des Fakult?tsrats k?nnen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie entsprechend qualifizierte akademische Mitarbeiterinnen oder akademische Mitarbeiter der Humboldt-Universit?t zu Berlin in Abweichung von § 120 Abs. 1 Satz 2 BerlHG au?erhalb ihrer Dienstaufgaben – insbesondere ihres Lehrdeputats – Lehrauftr?ge zur Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben erhalten.
(1) Die Fakult?ten, Zentralinstitute und Zentraleinrichtungen der Universit?t verfügen über einen dezentralen Globalhaushalt. Dieser Globalhaushalt enth?lt, die den Fakult?ten nach Absatz 2 zur selbstst?ndigen Bewirtschaftung übertragenen Mittel, Einnahmen sowie Ausgaben im Personal-, Sachmittel- und Investitionsbereich. Bei den dezentralen Globalhaushalten sind die Personal- und die Sachmittel gegenseitig deckungsf?hig. Der Globalhaushalt wird j?hrlich aufgestellt, die Mittel sind übertragbar. Die Verantwortung für die Ressourcensteuerung obliegt den jeweiligen Einrichtungen.
(2) Nach Genehmigung des Haushalts informiert die für Haushaltsangelegenheiten zust?ndige Vizepr?sidentin oder der für Haushaltsangelegenheiten zust?ndige Vizepr?sident den Akademischen Senat über die Dezentralisierung des Globalhaushalts und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Zur Erh?hung der Flexibilit?t des dezentralen Globalhaushaltes und zur Beschleunigung von Verfahren kann die Pr?sidentin oder der Pr?sident Zust?ndigkeiten, insbesondere nach § 11 Abs. 3 im Personalbereich, Fakult?ten, Zentralinstituten und zentralen Einrichtungen übertragen.
(4) Im Rahmen der Budgetierung kann der Dekanin oder dem Dekan ein aus Personal- und Sachmitteln bestehendes Budget zur St?rkung von Innovation und Leistungsf?higkeit zur Verfügung gestellt werden. ?ber die vorgesehene Verwendung ist der Fakult?tsrat zu informieren. Sprechen sich zwei Drittel der Mitglieder des Fakult?tsrats gegen die geplante Verwendung des Budgets aus, so muss ein neues Konzept vorgelegt werden.
Abschnitt F: Mitgliedschaft und Mitbestimmung
(1) Zur Berufung einer Professorin oder eines Professors bzw. einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors beschlie?t der Fakult?tsrat eine Liste, die grunds?tzlich die Namen von drei Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten soll (Berufungsvorschlag).
(2) Zur Vorbereitung des Beschlusses gem?? Abs. 1 setzt der Fakult?tsrat eine Berufungskommission ein. Ihr sollen externe Mitglieder angeh?ren. Werden vom Fakult?tsrat mindestens zwei externe Mitglieder mit Zustimmung der Pr?sidentin oder des Pr?sidenten bestellt, entf?llt die Notwendigkeit ausw?rtiger Gutachten. Die Kommission soll in jeder Statusgruppe geschlechterparit?tisch besetzt sein; in jedem Fall müssen ihr zwei Hochschullehrerinnen angeh?ren.
(3) Widerspricht die Frauenbeauftragte im Rahmen ihrer Zust?ndigkeit einem Berufungsvorschlag, so kann sie die Einholung ausw?rtiger Gutachten verlangen.
(4) Der Akademische Senat kann zur Beurteilung des Berufungsverfahrens fakult?tsfremde Senatsbeauftragte einsetzen.
(1) Ein Mitglied einer Fakult?t oder eines Zentralinstituts kann Zweitmitglied in einer anderen Fakult?t oder eines Zentralinstituts werden, wenn es von seiner Qualifikation her gerechtfertigt und für die Zusammenarbeit erforderlich oder nützlich ist. Die Zweitmitgliedschaft in einer Fakult?t oder einem Zentralinstitut setzt die Zustimmung der Fakult?t, in dem das Universit?tsmitglied die Erstmitgliedschaft hat, und der Fakult?t oder des Zentralinstituts, in dem die Zweitmitgliedschaft erworben werden soll, voraus. Die Einrichtung, in der die Erstmitgliedschaft besteht, kann ihre Zustimmung zurücknehmen, wenn durch die Zweitmitgliedschaft ihre Belange erheblich beeintr?chtigt werden. Die Zweitmitgliedschaft erlischt mit dem Ende der Erstmitgliedschaft, durch Austrittserkl?rung oder durch Beschluss des Fakult?tsrates oder des Rates des Zentralinstituts, in dem die Zweitmitgliedschaft begründet wurde. Für die Zweitmitgliedschaft in Instituten gelten S?tze 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Zweitmitgliedschaft begründet alle Rechte der Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung in dieser Einrichtung.
(3) Aktives und passives Wahlrecht der Studierenden, die für mehrere Studieng?nge beziehungsweise Teilstudieng?nge immatrikuliert sind, regelt die Wahlordnung.
Privatdozentinnen und Privatdozenten, au?erplanm??ige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden mit Erreichen des 65. Lebensjahres korporationsrechtlich den in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren gleichgestellt.
(1) Den hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gem?? § 45 Abs. 1 Ziff. 1 BerlHG stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsverfahren zu. Sie sind berechtigt, Forschungsarbeiten zu betreuen und vor dem Eintritt in den Ruhestand begonnene Forschungsvorhaben zu Ende zu führen. Der Fakult?tsrat kann sie bei der Einsetzung von Berufungskommissionen gem. § 22 Abs. 6 für die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer benennen, soweit es nicht ihre Nachfolge betrifft.
(2) Privatdozentinnen und Privatdozenten, au?erplanm??igen Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren kann mit deren Zustimmung der Fakult?tsrat in besonders begründeten F?llen weiterhin befristet Aufgaben übertragen.
(3) Eine weitere T?tigkeit gem?? Abs. 1 und 2 begründet keinen Anspruch auf Ausstattung und Entgelt gegen die Universit?t.
Zu besetzende Stellen sind grunds?tzlich ?ffentlich, Besch?ftigungspositionen für studentische Hilfskr?fte sind hochschul?ffentlich auszuschreiben. Im Verfahren ist § 6 LGG zu beachten.
(1) Die Beschlussfassung über die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor erfolgt auf der Grundlage zweier Gutachten - davon mindestens eines ausw?rtigen - über das Vorliegen hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen entsprechend den Anforderungen, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden.
(2) Die Pr?sidentin oder der Pr?sident kann auf Vorschlag der Fakult?t auf der Grundlage zweier externer Gutachten mit Zustimmung der für die 金贝棋牌n zust?ndigen Senatsverwaltung Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde einer au?erplanm??igen Professorin oder eines au?erplanm??igen Professors verleihen. Das Recht der Titelführung bleibt nach Erreichen der Altersgrenze erhalten. § 117 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 BerlHG bleiben davon unberührt.
Die Universit?t zu Berlin kann auf Beschluss des Akademischen Senats an verdiente Pers?nlichkeiten den Titel einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators der Humboldt-Universit?t zu Berlin verleihen. Das Verfahren, die Voraussetzungen und den Entzug regelt der Akademische Senat durch Ordnung.
Abschnitt G: Inklusion
An der Humboldt-Universit?t zu Berlin nimmt die Beauftragte oder der Beauftragte alle Rechte aus § 28a BerlHG wahr. Die Beauftragte oder der Beauftragte wird vom Pr?sidium nach Anh?rung der Kommission für Barrierefreie 金贝棋牌 (§ 6 Abs. 1 Nr. 8) bestellt.
Abschnitt H: Geschlechtergerechtigkeit
An der Humboldt-Universit?t zu Berlin nehmen die hauptberufliche Frauenbeauftragte und die dezentralen Frauenbeauftragten i.S.v. § 37 Abs. 2 sowie deren jeweilige Stellvertreterinnen alle Rechte aus § 59 BerlHG sowie §§ 16 und 17 LGG wahr.
(1) Die hauptberufliche Frauenbeauftragte und ihre beiden Stellvertreterinnen werden von einem Wahlgremium nach Ausschreibung und ?ffentlicher Anh?rung gew?hlt. An den sich an die Anh?rungen anschlie?enden Aussprachen k?nnen die dezentralen Frauenbeauftragten beratend teilnehmen. Dem Wahlgremium geh?ren jeweils drei Vertreterinnen der Mitgliedergruppen gem?? § 45 Abs. 1 BerlHG an. Sie werden von den weiblichen Mitgliedern der Universit?t zeitgleich mit den Wahlen zum Konzil nach den gleichen Grunds?tzen gew?hlt.
(2) Die dezentralen Frauenbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen werden in einer Urnen- bzw. Briefwahl der weiblichen Angeh?rigen der Einrichtung bestimmt. Hierfür ist der ?rtliche Wahlvorstand zust?ndig. An folgenden Einrichtungen der Universit?t werden dezentrale Frauenbeauftragte und deren Stellvertreterinnen gew?hlt:
- Fakult?ten (§ 14),
- Institute (§ 24),
- Zentralinstitute,
- Zentraleinrichtungen,
- Zentrale Universit?tsverwaltung,
- weitere Wissenschaftliche Einrichtungen i.S.v. § 25.
Weitere Einrichtungen, an denen eine Wahl zu erfolgen hat, k?nnen in der Frauenf?rderrichtlinie festgelegt werden.
(3) Dezentrale Frauenbeauftragte nach Abs. 2 und deren Stellvertreterinnen sowie die Stellvertreterinnen der zentralen Frauenbeauftragten werden auf Antrag in angemessenem Umfang nach Ma?gabe ihrer Belastung von ihren Dienstaufgaben freigestellt. Dezentrale Frauenbeauftragte nach Abs. 2 und deren Stellvertreterinnen sowie die Stellvertreterinnen der zentralen Frauenbeauftragten, die der Gruppe der Studierenden angeh?ren, erhalten eine Aufwandsentsch?digung. Die H?he der Entsch?digung richtet sich nach dem Aufgabenumfang und der Gr??e der Einrichtung. Ihre T?tigkeit wird bei der Berechnung der Regelstudienzeit berücksichtigt. Das N?here regelt der Akademische Senat in einer Ordnung.
(4) Ist eine dezentrale Frauenbeauftragte und deren Stellvertreterin an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert, kann die hauptberufliche Frauenbeauftragte die erforderlichen Ma?nahmen im Einzelfall treffen. Ist eine dezentrale Frauenbeauftragte oder eine stellvertretende zentrale Frauenbeauftragte dauerhaft an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert, kann die hauptberufliche Frauenbeauftragte eine Person kommissarisch mit der Stellvertretung beauftragen, bis eine Neuwahl m?glich ist.
Im allgemeinen Schriftverkehr sowie in Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschlie?lich Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen sind entweder geschlechtsneutrale Bezeichnungen oder die weibliche und die m?nnliche Sprachform zu verwenden.
Abschnitt I: Rechte der Gremienmitglieder, Gesch?ftsordnung und Beschlussfassung
(1) Kein Mitglied darf wegen seiner T?tigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt oder bevorzugt werden. Wer in einem Gremium mit Rede- und Antragsrecht teilnimmt, hat mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitglieds.
(2) Jedes Mitglied eines Gremiums hat das Recht zur Akteneinsicht; die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums, das Pr?sidium oder Dekanat sind zur Auskunft verpflichtet. Sind personenbezogene Daten Gegenstand der Anfrage, sind die Regelungen des Datenschutzes zu beachten. N?heres regelt die jeweilige Gesch?ftsordnung.
(3) Die Mitglieder in der akademischen Selbstverwaltung sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer gem. Abs. 1 Satz 2 erhalten, soweit rechtlich zul?ssig, Aufwendungsersatz und Nachteilsausgleich. Studentische Mitglieder erhalten Sitzungsgeld, ihre T?tigkeit wird bei der Berechnung der Regelstudienzeit berücksichtigt. Das N?here ist in Satzungen zu regeln.
(1) Die Gremien der akademischen Selbstverwaltung k?nnen sich eine Gesch?ftsordnung geben. Die Gesch?ftsordnung enth?lt unter anderem n?here Regelungen über die Durchführung von Abstimmungen im schriftlichen Verfahren gem?? § 47 Abs. 4 Satz 3 BerlHG. Besteht für einen Fakult?tsrat, einen Zentralinstitutsrat, eine Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis oder einen Institutsrat keine Gesch?ftsordnung, gilt die Gesch?ftsordnung des Akademischen Senats entsprechend.
(2) Hat der Akademische Senat Bedenken gegen Rechtsvorschriften der Fakult?ten, der Gemeinsamen Kommissionen mit Entscheidungsbefugnis, der Zentralinstitute oder der Zentraleinrichtungen, die ihm gem?? § 5Abs. 1 vorzulegen sind, kann er sie den beschlie?enden Gremien zur nochmaligen Prüfung zurückgeben.
(3) Bei Abstimmungen gem?? § 47 Abs. 3 BerlHG soll zwischen dem ersten und dem zweiten Abstimmungsgang mindestens eine Woche liegen; eine Vermittlung ist anzustreben.
(4) Jedes Mitglied eines Gremiums, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen, dass:
- 1. seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird (Protokollerkl?rung),
- 2. Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Minderheitsvotum beigefügt wird. Protokollerkl?rungen müssen w?hrend der Sitzung angemeldet und am Werktag nach der Sitzung vorgelegt werden. Minderheitsvoten müssen w?hrend der Sitzung angemeldet und innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden.
(1) Ist der Beschluss eines Gremiums mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gegen die Stimmen s?mtlicher Mitglieder mindestens einer der Mitgliedergruppen gem?? § 45 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BerlHG getroffen worden, so muss über die Angelegenheit auf Antrag erneut beraten werden. Diese Regelung gilt auch bei Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln. In diesem Fall wird das Gruppenveto durch getrennte Ausz?hlung der Stimmen ermittelt.
(2) Ein von einer Gruppe geltend gemachtes Veto zieht die Einsetzung eines Vermittlungsausschusses nach sich. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums hat auch den Vorsitz des Ausschusses inne. Jede Gruppe entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter mit vollem Stimmrecht in den Vermittlungsausschuss. Die vetoeinlegende Gruppe hat eine zweite Stimme. Der Vermittlungsausschuss soll einen Beschlussvorschlag erarbeiten. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er überweist die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung an das jeweilige Gremium; nach ?berweisung ist ein weiteres Veto derselben Gruppe ausgeschlossen.
(3) Wird über einen Antrag gem?? § 47 Abs. 3 BerlHG in mehreren Abstimmungsg?ngen entschieden, so kann ein Gruppenveto von einer Gruppe nur einmal eingelegt werden, also entweder im ersten oder im zweiten Abstimmungsgang.
(4) Best?tigt das Gremium dann die Entscheidung, so wird der Beschluss ausgeführt. Zwischen der ersten Entscheidung und der n?chsten Sitzung muss mindestens eine Woche liegen.
Abschnitt J: Bibliotheks- und Sammlungswesen
Die bibliothekarischen Einrichtungen der HumboldtUniversit?t zu Berlin bilden ein einheitliches Bibliothekssystem, das Forschung, Lehre und Studium mit Literatur und weiteren – insbesondere elektronischen – Informationsmitteln versorgt. Das Bibliothekssystem gliedert sich in die Zentrale Universit?tsbibliothek und in dezentrale Einrichtungen, die insbesondere bei einer starken r?umlichen Differenzierung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Universit?t die Literaturversorgung vor Ort übernehmen.
(1) Das Universit?tsarchiv, andere an der Universit?t geführte Archive sowie die künstlerischen, geistes- und naturwissenschaftlichen Sammlungen und der Kunstbesitz der Humboldt-Universit?t zu Berlin erfüllen Aufgaben für Forschung, Lehre, Studium und Verwaltung. Insbesondere durch die ?bernahme von dienstlichem Schriftgut, den Erwerb von Kunstgegenst?nden und anderen spezifischen Sammlungsobjekten geh?ren sie zum unverzichtbaren wissenschaftlichen Kulturgut und Verm?gen der Universit?t. Es soll bewahrt, gepflegt, erschlossen, erweitert sowie der ?ffentlichkeit pr?sentiert und zug?nglich gemacht werden. N?heres ist in einer Sammlungsordnung zu regeln.
(2) Für das Museum für Naturkunde gilt das Gesetz über die Stiftung Museum für Naturkunde - LeibnizInstitut für Evolutions- und Biodiversit?tsforschung an der Humboldt-Universit?t zu Berlin (Naturkundemuseumsgesetz – NkMG) vom 29. Oktober 2008.
Abschnitt K: ?bergangs- und Schlussbestimmungen
Es treten au?er Kraft:
- das Statut der Humboldt-Universit?t zu Berlin vom 15. Oktober 1990 [HUB - Information der Universit?tsleitung vom 16. Oktober 1990, Nr. 90 (10-17)],
- die Teilgrundordnung der Humboldt-Universit?t zu Berlin vom 29. April 1992 (Konzilsbeschluss vom 14. April 1992) [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 1a/1992],
- die Teilgrundordnung der Humboldt-Universit?t zu Berlin vom 28. Oktober 1992 [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 15/1993 vom 23. M?rz 1993],
- die Einstweilige Regelung über die M?glichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung von Professoren und Professorinnen im Fakult?tsrat [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 14/1994 vom 28. M?rz 1994],
- die Einstweilige Regelung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Humboldt- Universit?t zu Berlin [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 15/1994 vom 15. April 1994],
- die Einstweilige Regelung über die Bezeichnung der Fachbereiche der Humboldt-Universit?t zu Berlin [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 39/1994 vom 16. August 1994],
- die Einstweilige Regelung über die Wahl der Frauenbeauftragten in den Fakult?ten und Zentraleinrichtungen der HU vom 17. Januar 1997 [Amtliches Mitteilungsblatt der HU, Nr. 12/1997 vom 7. April 1997]
- die Einstweilige Regelung zur Wahl der hauptberuflichen Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen [Amtliches Mitteilungsblatt der HUB, Nr. 13/1997 vom 16. Mai 1997]
- die Einstweilige Regelung über das Wahlrecht der Professoren und Professorinnen am Museum für Naturkunde [Amtliches Mitteilungsblatt der HU, Nr. 36/1997 vom 5. November 1997]
(1) Die Verfassung tritt am Tage nach der Ver?ffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universit?t zu Berlin in Kraft.
(2) ?nderungen der Verfassung bedürfen der Mehrheit der dem Konzil angeh?renden Mitglieder. Ein ?nderungsbeschluss muss in mindestens zwei Lesungen beraten werden; § 41 bleibt unberührt. Das Konzil setzt grunds?tzlich vor der Beschlussfassung über eine ?nderung der Verfassung eine mit Mitgliedern aller Statusgruppen parit?tisch besetzte Arbeitsgruppe ein; § 59 BerlHG bleibt unberührt.